Ausgangssituation
Der Schuldner ist ein anerkannter Bürger seiner Stadt und besaß einen umfangreichen Immobilienbestand. Aufgrund von Nachforderungen der Finanzverwaltung geriet er in finanzielle Not und beantragte daher das Insolvenzverfahren über sein Vermögen.
Das Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter Dr. Stephan Schlegel erarbeitete als erstes einen Insolvenzplan, um den Erhalt der beruflichen Leistungsfähigkeit des Schuldners und damit dessen Sanierung zu gewährleisten. Unterdessen verwaltete und erhielt der BRRS-Rechtsanwalt den wertübersteigend belasteten Immobilienbesitz.
Da der Schuldner jedoch aus Angst vor Verlust seiner Anwaltszulassung und des damit einhergehenden Reputationsschadens die Stellung des Insolvenzantrages verzögert hatte, wurden parallel umfangreiche Anfechtungen vorgebracht. Bei Verabschiedung des Insolvenzplanes wurden diese Anfechtungen zur Geltendmachung vorbehalten.
Einer der Prozesse führte zu dem Urteil des BGH IX ZR 162/16, wonach der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dann nicht gegeben sein kann, wenn eine Stille Zwangsverwaltung nach Maßgabe des ZVG zwischen dem Schuldner und der Grundpfandgläubigerin vereinbart war. Nach erneuter Verhandlung vor dem OLG Frankfurt am Main wurde die Sache angemessen verglichen.
Auch die zunächst gegen die Anfechtung eingestellten Beteiligten stimmten mehrheitlich für den Insolvenzplan – ein Beleg für eine professionell geführte Privatinsolvenz, sowohl bezüglich des Insolvenzverwalters als auch vonseiten der Gläubigergemeinschaft.
Das Ergebnis
Insolvenzplan
Sanierung des Schuldners
Anfechtungsergebnis steht noch aus