Ausgangssituation
Im Zeitpunkt des Antrages bestand kein operatives Geschäft bei der Schuldnerin. Der Betrieb war eingestellt. Eine Quotenaussicht für die Gläubiger war allenfalls in Höhe von ca. 3 % denkbar.
Das Insolvenzverfahren
Die Schuldnerin war bereits Jahre vor dem Antrag insolvenzreif. Jedenfalls wies sie bereits 2002 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Dieser vergrößerte sich in den weiteren Abschlüssen. Dies gab Verlassung, den Steuerberater, der die Bilanzen erstellt hatte, in Anspruch zu nehmen. Erst die Revision hatte Erfolg (Aufhebung und Zurückverweisung; BGH vom 26. Januar 2017 – IX ZR 285/14 –, BGHZ 213, 374 ff.). Der Bundesgerichtshof ergänzte dort seine Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung und gab sie auch teilweise auf.
Das Ergebnis
Die Gläubiger erhalten eine Quote von ca. 16 %.