Ausgangssituation
Die Werbebroschüren der Schuldnerin enthielten unrichtige und irreführende Angaben über die Verwendung der Gelder. Bis zu 18% Rendite stellte die F & P Aktiengesellschaft & Co. KG ihren Kapitalanlegern bei Zeichnung in Aussicht. Fakt war: Das Unternehmen erwirtschaftete die versprochene Renditen zu keinem Zeitpunkt, sondern zahlte den Anlegern lediglich Scheingewinne aus, die man aus den Einlagen neu eingeworbener Anleger entnahm. Ein klassisches Schneeballsystem.
Das Insolvenzverfahren
Im Mai 2005 verfügte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die Einstellung des Geschäftsbetriebes. Der bestellte Abwickler, Rechtsanwalt Georg Henningsmeier, stellte nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Oktober 2005 Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht Kassel. Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Jutta Rüdlin. Wesentliche Schwerpunkte des Verfahrens bildeten die Ermittlung der Zahlungsansprüche der Anleger gegenüber der F & P und die Prüfung von Anfechtungsansprüchen gegenüber Anlegern, die Zahlungen auf Scheingewinne erhalten hatten. Von den ermittelten Anfechtungsansprüchen mussten 135 Ansprüche im Klagewege verfolgt werden.
Im Rahmen der Klageverfahren wurde das Urteil des BGH vom 18. Juli 2013, Az. IX ZR 198/10 zur Anfechtbarkeit der Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthabens als unentgeltliche Leistung, wenn tatsächlich keine Erträge erwirtschaftet worden sind, erwirkt.
Die Insolvenzverwalterin erarbeitete einen Liquidationsplan, der langjährige Rechtsstreite vermeiden half und eine hohe Auszahlung auf Anlegerforderungen ermöglichte.
Das Ergebnis
Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.08.2009 wurde der Insolvenzplan bestätigt.
Ausschüttung: 26,6 Mio. Euro an 2.654 Gläubiger
Quote: 50%
Verfahrensaufhebung gemäß § 258 Abs. 1 InsO: 27.05.2015