BRRS Insolvenz Wiki – schnelle Antworten auf häufige Fragen

Juristische Erläuterungen, verständlich erklärt für alles rund um Insolvenz, Sanierung und Restrukturierung – zusammengestellt vom gesamten BRRS-Team von allen Standorten!

Sie sind an einem Insolvenzverfahren beteiligt, haben viele Fragen und brauchen zuverlässige Antworten? Ihr Arbeitgeber ist insolvent und Sie fragen sich, was das für Sie bedeutet? Sie sind einer der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren und wissen nicht, was am Ende dabei herauskommt und vor allem, wann?

Das BRRS-Team hat die häufigsten und wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt.

Die am meisten vorkommenden rechtlichen Begriffe kurz erklärt:

Darunter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (nicht Gutachterbeschluss oder vorläufige Verwaltung), die Abweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit (ohne Stellung eines Insolvenzantrags) zu verstehen – § 165 Abs. 1 SGB III.

Bei einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse reicht die vorhandene Insolvenzmasse/Vermögen des/r Schuldner:in voraussichtlich nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken, § 26 InsO.

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen welches zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist und während des weiteren Verfahrens vereinnahmt wird. Die Insolvenzmasse wird von dem/r Insolvenzverwalter:in bzw. Treuhänder:in verwaltet.

Insolvenzforderungen sind die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden unbezahlten Ansprüche eines Gläubigers gegen den/die Schuldner:in (§ 38 InsO). Diese Forderungen können grundsätzlich nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden.

Eine Masseforderung (oder auch Masseverbindlichkeit) ist die Forderung eines Gläubigers, die bei einer Insolvenz vor den Insolvenzforderungen aus der Insolvenzmasse bedient wird. In der Regel handelt es sich um solche Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (§ 55 InsO). Der Gläubiger einer Masseverbindlichkeit wird als Massegläubiger bezeichnet.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens kostet Geld. Es fallen Gerichtsgebühren und die Vergütung für den/die (vorläufige/n) Insolvenzverwalter:in an (§ 54 InsO). Die Kosten des Verfahrens werden vor den Masseforderungen aus der Insolvenzmasse bedient. Eine Indikation zur Höhe finden Sie unter unserem Insolvenzrechner.

Gläubiger mit unbezahlten Forderungen gegen den/die Schuldner:in können ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden (§ 175 InsO). Es handelt sich um ein von dem/der Insolvenzverwalter:in aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger.

Nach Abzug der Verfahrens- und Massekosten erhalten mit Abschluss des Verfahrens die Insolvenzgläubiger, sofern Geld in der Insolvenzmasse vorhanden ist, eine Insolvenzquote. Bei der Insolvenzquote handelt es sich um einen Prozentsatz, den alle Insolvenzgläubiger in gleicher Höhe auf ihre zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen erhalten. Die Insolvenzquote ergibt sich aus dem Verhältnis von Insolvenzmasse und der Summe aller zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen.

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt erwirbt der Käufer erst dann Eigentum, wenn der verhandelte Kaufpreis in vollem Umfang bezahlt wurde.

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass an die Stelle des z.B. durch Weiterverarbeitung erlöschenden Eigentumsvorbehaltes die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung treten soll. Das Sicherungsrecht des Verkäufers setzt sich dann an der neuen Sache oder der Forderung fort.

Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt tritt der Eigentumserwerb des Käufers nicht bereits mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung aus dem konkreten Kaufvertrag, sondern erst mit der Erfüllung weiterer Forderungen ein.

Die Aussonderung ist in § 47 InsO geregelt. Ein Aussonderungsrecht berechtigt zur Herausgabe der Sache zurück an den Eigentümer, weil sie nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dementsprechend sind solche Ansprüche nicht nach der Insolvenzordnung, sondern den allgemeinen Regelungen zu verfolgen.

Die Absonderung ist in §§ 49ff. InsO geregelt. Absonderungsberechtigte Gläubiger haben dingliche Rechte an Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören. Sie haben nicht mehr die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand, sondern der/die Insolvenzverwalter:in. Absonderungsberechtigte Gläubiger werden vorrangig aus dem Verwertungserlös der Gegenstände, an denen sie Rechte haben, befriedigt (§§ 165 ff. InsO).

Die häufigsten Fragen, die uns als Insolvenz­verwalter und unseren Sachbe­arbeiterinnen gestellt werden in vorläufigen und laufenden Insolvenz­verfahren:

Sie sind Arbeit­nehmer:in eines Unternehmens, welches sich im Insolvenz­verfahren befindet? Hier sind unsere Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Arbeit­nehmer­:innenperspektive:

Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers können (bereits ausstehende) Löhne über Insolvenzgeld gezahlt werden. Das Insolvenzgeld deckt einen Zeitraum von bis zu maximal drei unbezahlten Monatslöhnen ab.

165 Abs. 1 S. 1 SGB III: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis (Näheres unter Insolvenzereignis) für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Ja, genau wie Rentner:innen und Student:innen. Bei Beschäftigung auf Stundenbasis und Nichtabrufen der Stunden durch den Arbeitgeber wird ein Durchschnittslohn errechnet.

Möglichkeit 1: nach dem Insolvenzereignis (Näheres unter Insolvenzereignis) und Stellung des entsprechenden Antrages auf Zahlung von Insolvenzgeld.

Möglichkeit 2: bei einer Fortführung des Unternehmens kann das Insolvenzgeld vorfinanziert werden.

Möglichkeit 3: Beantragung eines Vorschusses nach Insolvenzantrag und bei beendetem Arbeitsverhältnis (§ 168 SGB III).

Das Nettogehalt ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4 SGB III) gesichert. Außerdem werden alle Lohnbestandteile gesichert, daher u.a. auch verauslagte Spesen, VWL (vermögenswirksame Leistungen).

Müssen Sie nicht – jedoch wird der Arbeitgeber von dem/r Insolvenzverwalter:in bzw. Treuhänder:in angeschrieben und informiert, damit der Arbeitgeber das pfändbare Einkommen berechnet und den pfändbaren Teil zur Insolvenzmasse abführt. Der Arbeitgeber muss lediglich die Lohnpfändung einmal einrichten und anschließend durchläuft der Prozess automatisiert ab.

Sie sind Unternehmer:in und Ihre Firma ist in einem Insolvenzverfahren? Eine herausfordernde Zeit erwartet Sie, es stellen sich viele Fragen und die Situation, mit einem/r Insolvenzverwalter:in zu tun zu haben, ist in den meisten Fällen auch neu und ungewohnt. Daher beantworten wir in unserem BRRS Insolvenz Wiki die zentralen Fragen aus der Arbeitgeberperspektive.

Im Insolvenzverfahren sind Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und insbesondere gleichmäßig zu befriedigen. Es darf also per Gesetz nicht jemand bessergestellt (bezahlt) werden als jemand anderes, was auch Lohnzahlungen betrifft. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind Verfügungen (Zahlungen, Vertragsabschlüsse etc.) nur noch mit Zustimmung des/r vorläufigen Insolvenzverwalter:in wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Hier bedarf es der Abstimmung.

Ohne die Zahlung der Löhne ist ein laufender Betrieb kaum/nicht aufrechtzuerhalten. Da eine Zahlung der Löhne eine einseitige Besserstellung der Arbeitnehmer:innen gegenüber anderen Gläubigern bedeuten würde und daher gesetzlich verboten ist, wurde das Insolvenzgeld eingeführt (Näheres unter Insolvenzgeld). Eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ist dann ratsam, wenn der Betrieb weitergeführt werden soll. Durch die Vorfinanzierung sollen Wartezeiten für die Arbeitnehmer vermieden werden, da die Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeldanträge regelmäßig erst nach dem Insolvenzereignis (Siehe Insolvenzereignis) bearbeitet. Dafür stellt die jeweilige Bank die Gelder im Rahmen der Vorfinanzierung vor Verfahrenseröffnung zur Verfügung und lässt sich dafür die Insolvenzgeldansprüche von den Arbeitnehmern per Formular abtreten. Für eine Insolvenzgeldvorfinanzierung fallen Kosten an, sodass diese nur möglich ist, wenn noch ausreichend Vermögen zur Deckung der Kosten vorhanden ist.

Voraussetzung ist ein Antrag auf Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bei der Agentur für Arbeit, welcher seitens des Vorfinanzierers oder des/der vorläufigen Insolvenzverwalter:in gestellt werden muss (§ 170 Abs. 4 SGB III).

Der Antrag muss folgende Angaben beinhalten:

  • Zeitraum der Insolvenzgeldvorfinanzierung
  • Anzahl der Arbeitnehmer zu Beginn des Vorfinanzierungszeitraum
  • Anzahl der Arbeitnehmer, deren Gehaltsansprüche vorfinanziert werden sollen und
  • Anzahl der Arbeitsplätze, die voraussichtlich auf Dauer erhalten werden können

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist an eine positive Prognoseentscheidung über den Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen eines Sanierungsversuchs geknüpft. Dafür muss eine Rechtfertigung mitgeteilt werden, dass durch die Vorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten werden kann.

Die Geschäftsführung ist in der Regel für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens der Hauptansprechpartner für die Insolvenzverwaltung, da sie das Unternehmen am besten kennt. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung und der Insolvenzverwaltung ist für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens äußerst wichtig. Die Geschäftsführung ist zur vollumfänglichen Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet (§ 97 InsO).

Der Maschinenbestand des schuldnerischen Unternehmens ist Bestandteil der Insolvenzmasse, wenn er in dessen Eigentum steht. Bei Unternehmensfortführung werden die Maschinen, die benötigt werden, weiter genutzt. Nicht benötigte Maschinen können vom Insolvenzverwalter veräußert und der Erlös eingezogen werden.

Im Falle eines Unternehmensverkaufs (sog. übertragene Sanierung) werden die Maschinen gemeinsam mit den sonstigen dem Unternehmen zuzuordnenden Gegenständen an den Erwerber verkauft.

Bei Betriebseinstellung werden die Maschinen durch die Insolvenzverwaltung oder einen Dritten verwertet bzw. veräußert. Der Verkaufserlös fließt zur Insolvenzmasse hinzu.

Grundsätzlich hat der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des schuldnerischen Unternehmens keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen, etwa für das Zusammenstellen von Dokumenten, die Teilnahme an Gesprächs- und Ortsterminen etc.

Es ist jedoch möglich, individuell eine Aufwandsentschädigung zu vereinbaren, etwa wenn es um die Mitwirkung bei einer Betriebsfortführung o.ä. geht. Diese wird, sofern Gelder vereinnahmt wurden und vorhanden sind, individuell festgelegt.

Sie sind Gläubiger in einem Insolvenzverfahren? Wir beantworten die zentralen Fragen rund um Ihre Forderungen.

Eine Forderung ist festgestellt, wenn kein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger erhoben wurde oder wenn ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Bestritten ist die Forderung, wenn der/die Insolvenzverwalter:in oder ein anderer Gläubiger die Berechtigung der Forderung nicht vollständig nachvollziehen konnte. Ein häufiger Grund ist, dass die Forderung mangelhaft belegt wurde. Auf Nachfrage erhält der Gläubiger vom Insolvenzverwalter eine spezifizierte Antwort zu den Bestreitensgründen.

Ob und ggfls. in welcher konkreten Höhe es zur Zahlung einer Insolvenzquote (Näheres unter Insolvenzquote) kommt, kann zu Beginn eines Insolvenzverfahrens nicht vorausgesagt werden. Im Berichtstermin wird der/die Insolvenzverwalter:in allenfalls eine Prognose abgeben können. Die genaue Höhe der Quote wird erst bei Abschluss des Verfahrens ermittelt. Nach Abhaltung des Schlusstermins wird die Quote ausgezahlt werden, es sei denn, es ist ausreichend Masse vorhanden, um schon vorher Abschlagsverteilungen vornehmen zu können.

Eine geleistete Anzahlung ist ein Rückforderungsanspruch, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen ist. Dabei handelt es sich um eine ungesicherte Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Diese kann also nur im Wege des Insolvenzverfahrens mit Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden.

Eigentumsvorbehalte gibt es in verschiedenen Gestaltungen die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

Einfacher Eigentumsvorbehalt (Näheres unter Eigentumsvorbehalt, einfacher):

Dieser berechtigt in der Insolvenz zur Aussonderung (Näheres unter Aussonderung) des Gegenstandes, sofern dieser im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Näheres unter Eigentumsvorbehalt, verlängerter):

Der Verkäufer kann dabei das Eigentum an der übergebenen Sache an den Käufer so lange vorbehalten, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und zusätzlich eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung gegen Forderungsabtretung der durch die Veräußerung/Verarbeitung erlangten Forderung erteilen.

Für das Insolvenzverfahren bedeutet dies, dass kein Aussonderungsrecht (Näheres unter Aussonderung) besteht und der Gläubiger den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar herausverlangen kann. Dem Verkäufer steht jedoch ein Absonderungsrecht (Näheres unter Absonderung) zu. Er erhält eine bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Sicherungsgutes.

Soweit der Erlös den Betrag der gesicherten Forderung nicht deckt, ist der absonderungsberechtigte Gläubiger gleichzeitig Insolvenzgläubiger mit dem Anspruch auf die Insolvenzquote.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Näheres unter Eigentumsvorbehalt, erweiterter):

Hat der Käufer den Kaufpreis noch nicht getilgt, hat der Verkäufer im Insolvenzverfahren an dem konkreten Gegenstand ein Aussonderungsrecht (Näheres unter Aussonderung). Wenn der Eigentumsvorbehalt allerdings nur deshalb aufrechterhalten wird, weil er noch andere Forderungen des Verkäufers sichert, besteht im Insolvenzverfahren nur ein Absonderungsrecht (Näheres unter Absonderung).

Die Forderungen sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 InsO). Es müssen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beigefügt werden. Außerdem sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsache, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt (nicht bei juristischen Personen möglich).

Die Forderungen sind bis zu dem im Eröffnungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts genannten Termin beim Verwalter anzumelden. Forderungen können allerdings auch noch während des gesamten Insolvenzverfahrens angemeldet werden, jedoch werden nachträglich angemeldete Forderungen mit einer Gerichtsgebühr belegt.

Sie befinden sich im Verbraucher­insolvenz­verfahren und möchten wissen wie der Ablauf ist. Hier sind unsere Antworten auf die häufigsten Fragen:

In der Regel dauert das Privatinsolvenzverfahren ab der Eröffnung drei Jahre. Das Eröffnungsdatum kann dem gerichtlichen Beschluss entnommen werden, der zugestellt und öffentlich bekannt gemacht wird. In dieser Zeit sind die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an den Treuhänder abzutreten und fallen in die Insolvenzmasse. Nach dem regulären Ablauf dieser Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Dies richtet sich auf der Grundlage des Nettoeinkommens nach der aktuellen Pfändungstabelle, aus welcher der jeweilige Betrag ermittelt werden kann. Gewisse Einkommensbestandteile (z.B. Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit) können unpfändbar sein. Die Gewährung von Unterhalt an Unterhaltsberechtigte erhöht den Pfandfreibetrag.

Wenn Sie zur Miete wohnen und Ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommen (insbesondere die Miete zahlen) können Sie wohnen bleiben. Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht nicht. Ihr Vermieter wird von dem/r Insolvenzverwalter:in bzw. Treuhänder:in angeschrieben und informiert.

Anders sieht es aus, wenn Sie selbst Eigentümer sind. Grundsätzlich gehört auch das selbstbewohnte Haus zur Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist zu verwerten. Daher müssen Sie damit rechnen, dass Sie in dem Haus nicht wohnen bleiben können.

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