Mietkaution auf Anderkonto nicht zwingend insolvenzfest

Nimmt ein Vermieter, der zugleich Rechtsanwalt ist, eine Kaution seines Mieters auf einem Anderkonto in Verwahrung, besteht die Gefahr, dass diese in der Insolvenz des Vermieters Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem vom Eschborner BRRS-Partner Dr. Stephan Schlegel betriebenen Berufungsverfahren entschieden (2-16 S 87/19).

Anders als die Vorinstanz bestätigte das Berufungsgericht damit die Auffassung Schlegels, dass eine Mietkaution auf einem Treuhandkonto verwahrt werden müsse, das eine eindeutige Bezeichnung wie ‚Mietkautionskonto‘ o.ä. trage. Wird hingegen – wie vorliegend – ein Konto mit der Bezeichnung ‚Mandanten meiner Kanzlei‘ genutzt, sind die Anforderungen des § 551 Abs. 3 S. 3 BGB nicht erfüllt. Dieser Vorschrift zufolge muss die Kaution vom Vermögen des Vermieters getrennt werden.

Bild: © Patrick Daxenbichle, Adobe Stock

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