BGH stellt klar: Abführungspflichten bei freigegebener Selbständigkeit

Eschborn, 21. Dezember 2023: BRRS-Rechtsanwältin Sabine Bleier hat für BRRS-Partner Dr. Stephan Schlegel eine wichtige Entscheidung des BGH zur Abführungspflicht bei freigegebener selbständiger Tätigkeit erwirkt.

Pflichten bei freigegebener Tätigkeit

Der selbständig tätige Schuldner, der zwar auf dem regulären Arbeitsmarkt keine abhängige Beschäftigung mehr finden kann aber dennoch Gewinne aus seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit erzielt, ist zur Abführung pfändbarer Beträge verpflichtet. Der BGH hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 – IX ZR 162/22 – entschieden, dass – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung im Schrifttum – ein selbständig tätiger Schuldner auch dann zur Abführung pfändbarer Beträge nach § 295 Abs. 2 InsO a.F. verpflichtet ist, wenn er überobligatorisch tätig ist. Es kommt für die Frage der Abführungspflicht allein darauf an, ob tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wird.

Auch wer nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, muss abführen

Mit dieser Entscheidung klärt der BGH die Frage, ob ein Schuldner, der dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht, und der jedoch gleichwohl selbständig tätig ist und Gewinne erzielt, zur Abführung verpflichtet ist. Dies bejaht der BGH vor dem Hintergrund, dass Zielrichtung des § 35 InsO sei, die Gläubiger an den Einkünften und Gewinnen teilhaben zu lassen.

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