Ribnitz-Damgarten, 14. Juli 2022: BRRS-Partner Nils Eggers informiert über die Bedeutung einer vorausschauenden Vertragsgestaltung anlässlich seiner Beratung eines international tätigen Unternehmens:
Erneuerbare Energien werden immer bedeutsamer in Deutschland – Klimawandel, Energiekrise, Versorgungsengpässe. Einer der wichtigsten Energieträger hierzulande ist die Sonnenenergie. Photovoltaikanlagen werden als Freiland- oder Dachanlagen oft auf Grundstücken errichtet, die sich in Fremdeigentum befinden.
PV-Anlagen in Fremdeigentum
Findet keine Übereignung der Photovoltaikanlage an den Grundstückseigentümer statt, werden langjährige entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge abgeschlossen. Diese Konstellation kann in der Insolvenz des Grundstückseigentümers zu Risiken für den Anlagenbetreiber führen, denen durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung begegnet werden sollte.
Energieversorger-, Miet- und Pachtverträge bestehen in der Insolvenz fort
In der Insolvenz des Grundstücksüberlassers bestehen von ihm als Vermieter bzw. Verpächter eingegangene Miet- und Pachtverträge mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Anders als in der Mieterinsolvenz existiert in diesem Kontext kein Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters. Der Betreiber der Photovoltaikanlage kann also das Vertragsverhältnis mit dem Insolvenzverwalter fortsetzen.
Wie verhält es sich aber mit dem vor der Insolvenz bereits bezahlten Nutzungsentgelt?
Nutzungsverträge über Freilandphotovoltaikanlagen haben regelmäßig eine Laufzeit von mehreren Jahrzehnten. Dabei ist es nicht unüblich, dass das Nutzungsentgelt für die gesamte Vertragsdauer bereits bei Vertragsbeginn als Einmalzahlung geleistet wird. In der Insolvenz kollidieren das Interesse der Gläubigergemeinschaft an dem Erhalt und der Mehrung der Insolvenzmasse mit dem Interesse des Anlagenbetreibers an der Gültigkeit seiner Vorauszahlung.
Die Insolvenzordnung hat diesen Konflikt mit dem Gegenleistungsgrundsatz gelöst. Da der Insolvenzverwalter die weitere Nutzung zu gewähren hat, kann die Insolvenzmasse ein dementsprechendes Nutzungsentgelt beanspruchen. Für die Gebrauchsüberlassung ab Insolvenzeröffnung wird also der Einmalbetrag periodisch umgerechnet, und das anteilige Nutzungsentgelt ist (erneut) an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Die vor der Insolvenz geleistete Vorauszahlung ist für die Zeit ab Insolvenzeröffnung unwirksam. Insoweit wird der Nutzer auf eine Anmeldung zur Insolvenztabelle verwiesen.
Diese Lösung ist für die Situation der Insolvenzverwaltung gut handhabbar – der Zahlende trägt allerdings das Risiko einer Doppelzahlung. Deshalb empfiehlt BRRS Partner Nils Eggers: „In unsicheren Zeiten wie diesen kann es ratsam sein, auf die Einmalzahlung zu verzichten und das Nutzungsentgelt periodisch zu zahlen und das bei der Vertragsgestaltung zum Start des Miet- bzw. Pachtverhältnisses entsprechend zu berücksichtigen.“