Insolvenzanfechtungsrecht ist der Weg, in der wirtschaftlichen Krise Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten. Dieses komplexe Rechtsgebiet unterliegt einer dynamischen Ausformung durch die Rechtsprechung.
Anfechtungsrecht ist ein ständiges Politikum.
In den aktuellen Regelungen um die Corona-Pandemie und die insofern vom Gesetzgeber vorgesehenen Restriktionen der Anfechtungsmöglichkeiten spiegelt sich das Zeitgeschehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 COVIDInsAG).
Gleiches gilt im Hinblick auf den mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts [SanInsFoG] vom 22.12.2020, BGBl I, 3256 ff. in Kraft getretenen § 96 Abs. 1 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsG), der die Anfechtung nach § 133 InsO begrenzt.
Die Durchsetzung und Abwehr von Anfechtungsansprüchen setzt jeweils eine Analyse der Verhältnisse der Beteiligten voraus.
Als Insolvenzverwalter beschäftigen sich BRRS Rechtsanwälte mit der Ermittlung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und setzen diese im Interesse der Gläubigergesamtheit durch. In Beratungsmandaten geht es auch um die Abwehr von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtungen.
Wir loten laufend die Möglichkeiten des Anfechtungsrechtes in Beratung und forensischer Tätigkeit aus. Dies gilt auch für die Anfechtung nach dem AnfG. Unsere praktische Expertise dokumentiert sich in einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen.
BRRS höchstrichterliche Entscheidungen zur Insolvenzanfechtung:
BGH, Urteil vom 01. Juni 2017 – IX ZR 48/15 –, juris
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 61/14 –, juris
BGH, Urteil vom 05. Dezember 2013 – IX ZR 93/11 –, juris
BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012 – IX ZR 3/12 –, juris
BGH, Urteil vom 26. April 2012 – IX ZR 74/11 –, BGHZ 193, 129-144
BGH, Beschluss vom 08. März 2012 – IX ZR 102/11 –, juris