Geschäftsführer- und Steuerberaterhaftung

Aktives Krisenmanagement zur Absicherung

In bestimmten Krisensituation hat die Geschäftsleitung eines haftungsbeschränkten Unternehmensträgers das Recht und auch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Wenn hier etwas schiefgeht, sind wir zur Stelle: entweder als Berater zur Abwehr solcher Ansprüche oder als Insolvenzverwalter, um diese geltend zu machen und durchzusetzen.

Die bisherigen Regelungen zur Haftung der Geschäftsleiter waren unübersichtlich und von Ausnahmen geprägt, welche die Rechtsprechung herausgebildet hatte. Seit dem 01. Januar 2021 ist die Regelung des § 15b InsO anwendbar. Zum einen werden Ausnahmen der Haftung abgeschafft  — beispielsweise Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen und Zahlungen an den Fiskus —, zum anderen dürfen bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages noch Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen.

Flankiert wird die Regelung durch §§ 1 und 102 StaRUG: Die Geschäftsleitung hat die Pflicht, Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement zu betreiben, und die dort genannten Berater müssen die Geschäftsleitung auf Insolvenznähe hinweisen.

Die in § 102 StaRUG formulierte Pflicht jedes Bilanzerstellers greift die Entscheidung des BGH vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374 ff.) auf. Ein Verstoß des Bilanzerstellers kann Haftungsansprüche auslösen.

EN