Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 3. März 2022 (IX ZR 53/19) zu den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 der Insolvenzordnung (InsO) geäußert (Urteil im Volltext hier).
Bemerkenswert: Die Einordnung der insolvenzrechtlichen Überschuldung als Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligung. BRRS-Partner Rechtsanwalt Joachim Büttner kommentiert:
„Die vom BGH zur Fortentwicklung des Rechts zugelassene Revision hat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt. Der BGH hat aber erstmals anerkannt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Vorsatz zur Benachteiligung der Gläubiger im Sinne von § 133 InsO bildet. Weiter ist anerkannt, dass es sich um ein Beweisanzeichen für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz handelt.“
Das Urteil im Volltext:
Vorinstanzen:
LG Hamburg, 19. Januar 2018 – 336 O 169/17
OLG Hamburg, 21. Februar 2019 – 1 U29/18