Auf Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Januar 2021 beantragt worden, ist gemäß § 19 Abs. 5 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) die ab dem 1. Januar 2021 geltende InsVV anzuwenden.
Nach § 4 InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 InsVV die Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Die Nummer 9002 erhält jedoch den Zusatz, dass die Zustellungspauschale nur dann erhoben wird, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob die Erstattung bereits ab der ersten Zustellung erfolgt oder erst ab der ersten (vgl. zum Streitstand ausführlich AG Leipzig, Beschluss vom 21.12.2021 401 IK 351/21).
AG Hamburg: Kein Entweder-Oder
Das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 4. Februar 2022, 68 h IK 35/21) geht nicht den Weg des „Entweder – Oder“, sondern von der Prämisse aus, dass der Insolvenzverwalter als Teil der „Funktionseinheit Gericht-Insolvenzverwalter“ zu betrachten sei. Deshalb seien die gerichtsseitigen bis zum Ende des Insolvenzverfahrens veranlassten Zustellungen auf die ersten 10 Zustellungen des Insolvenzverwalters anzurechnen und diesen mit einer „Deckelung“ nur insofern zu belasten, als diese gegebenenfalls noch nicht ausgeschöpft sind.