Am 6. Mai 2021 hat der IX. Senat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil (IX ZR 72/20) zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) ausführlich Stellung genommen und sich in Teilen von der bisherigen Rechtsprechung des Senates distanziert („Neuausrichtung“).
Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Joachim Büttner schätzt dieses Urteil als besonders praxisrelevant ein, da „die Vorsatzanfechtung bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen um eine Zukunftsdimension erweitert worden ist. Es kommt nicht nur auf eine momentane Zahlungsunfähigkeit an. Entscheidend ist nun, ob der Insolvenzschuldner zudem wusste oder billigend in Kauf nahm, dass er auch künftig zahlungsunfähig sein wird. Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorsatz liegt demnach vor, wenn er diese Situation kannte.
Zudem ist der Insolvenzverwalter nunmehr auch darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die neben einer erkannten Zahlungsunfähigkeit verwirklicht sein müssen sowie dafür, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand. Eine fehlende Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke ist allerdings anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt, sondern einfach „weitergewurstelt“ wurde.“
Für Insolvenzverwalter wird es demzufolge schwieriger werden, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon nachzuweisen.
Die Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zurückverwiesen.
Link zum BGH-Urteil vom 06. Mai 2021, IX ZR 72/20: