Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu Gunsten des Insolvenzverwalters entschieden, dass in dem Falle, in dem an einen Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt werden, die in den Haftungsverband eines Grundpfandrechts fallen, die Gläubigergesamtheit benachteiligt ist, wenn die den Zahlungen zugrundeliegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren.
Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen von dem Gläubiger im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtung zugunsten sämtlicher Insolvenzgläubiger zurückfordern kann. Allerdings kann sich der Grundpfandgläubiger darauf berufen, dass eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht dann nicht vorliegt, wenn eine Stille Zwangsverwaltung vereinbart ist, welche den Maßgaben des ZVG folgt. Über die konkrete Umsetzung dieser Entscheidung im Einzelfall wird, nach Zurückverweisung, nun das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden haben.
Die Entscheidung (BGH IX ZR 162/16) wurde von dem BRRS-Partner Dr. Stephan Schlegel erstritten.
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